Nachfolgend gibt es wichtige Informationen zur Verwendung von Stahlschrotmunition vom Beschussamt Ulm (Staatliche Prüfstelle für Waffen und Sicherheitstechnik).

Das niedersächsische Jagdgesetz ist geändert worden. Neu aufgenommen wurde in §24 Abs. 5 Satz 2 der Schießübungsnachweis. Bis zur Festlegung der Anforderungen an den Schießübungsnachweis in der Jagdverordnung müssen Jäger/innen als Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd bereits jetzt nachweisen, dass sie in den letzten 365 Tagen eine Schießübung mit der für die jeweilige Gesellschaftsjagd vorgesehenen Munitionsart (Schrot- oder Kugelmunition) auf einem Schießstand durchgeführt haben. Mit der Verordnungsermächtigung sieht das Ministerium vor, dass der jeweilige Jagdleiter der Gesellschaftsjagd die erforderliche Schießübung bestimmt.

Die REACH-Verordnung und das damit im Zusammenhang stehende Verbot bleihaltiger Munition sorgt aktuell für viel Verunsicherung bei den Jägern. Dabei ist die Verordnung weit weniger kompliziert, als dies EU-Verordnungen in der Regel sind.

"Dasselbe Ergebnis wie im Vorjahr - Beteiligung hätte besser sein können - Hochsommerliches Wetter": So liesse sich die Kreismeisterschaft zusammenfassen, die am 21. April stattfand. Auf dem Wurftaubenstand in Klosterholte und auf dem Kugelstand in Langen haben 33 Jägerinnen und Jäger der 6 Hegeringe beim jagdlichen Schießen Ihr Können wieder eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Am vergangenen Samstag fand das traditionelle Preistontaubenschießen in Klosterholte statt. Bei besten Wetter schossen gut 30 Teilnehmer die 18 Preise unter sich aus. 

Insgesamt wurden je Schütze 15 Tontauben Trap sowie 15 Tontauben Skeet jeweils in 6èr Rotten geschossen.