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  • BG02
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Der Kreisjägermeister Heiner Hüsing weist ausdrücklich auf die nachfolgende Mitteilung des Kreisveterinärs Dr. Brunklaus zur ASP-Problematik und zum Verbringen von Wildbret aus den Risikogebieten hin und bittet darum, die Information an alle Jäger*innen weiterzugeben. In der Mitteilung heißt es:

Aus aktuellem Anlass wird von dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass eine Verbringung von Wildschwein-Tierkörpern aus den eingerichteten und veröffentlichten ASP-Restriktionsgebieten herausverboten ist und damit in den hiesigen Fleischuntersuchungsstellen auch keine Trichinenproben von Wildschweinen aus diesen Restriktionsgebieten angenommen werden dürfen.
Aufgrund der realen Gefahr einer ASP-Virus-Einschleppung sollen hier jedoch grundsätzlich gar keine Trichinenproben von Wildschweinen aus den gesamten ASP-betroffenen Bundesländern (z.Zt. Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern) angenommen werden. Falls im Einzelfall dennoch eine Trichinenprobe aus einem solchen Bundesland in den hiesigen Untersuchungsstellen zur Untersuchung angedient wird, sollte das Veterinäramt unverzüglich kontaktiert werden um zu ermitteln, ob das zugehörige Tier zumindest ASP-beprobt worden ist bzw. bereits ein negatives ASP-Untersuchungsergebnis vorliegt. Gleichzeitig ist der Jäger außerdem darauf hinzuwiesen, dass die Nebenprodukte des Stückes wie Haupt, Schwarte und Läufe (Kopf, Haut und Füße) mit Herkunft aus einem auswertigen Revier auch tatsächlich wie vorgeschrieben über den Hausmüll oder mittels der vom Veterinäramt zur Verfügung gestellten schwarzen Säcke über die Deponien zu beseitigen sind. Eine Entsorgung in einem hiesigen Revier ist nicht erlaubt und tierseuchenfachlich unbedingt zu vermeiden.
Die rechtlichen Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest sind u.a. auf folgender Homepage des LAVES zu finden:
Rechtliche Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest | Tierseucheninfo (niedersachsen.de)

Am Ende des Kapitels „Rechtliche Bestimmungen zur Afrikanischen Schweinepest“ ist ein Link zu finden zur konsolidierten Fassung der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605. Dort werden in Annex 1 (ab Seite 46) die Mitgliedstaaten, Länder,  Kreise und Gemeinden aufgeführt, in denen ASP-Restriktionszonen I, II und III eingerichtet worden sind.


Insgesamt sollen die hiesigen Jäger dazu angehalten werden, Wildbret von Wildschweinen aus den ASP-betroffenen Bundesländern höchstens zerlegt und verpackt (vakuumiert) sowie nach erfolgter ASP-Untersuchung in die hiesige Region zu verbringen. Falls dem entgegen aus diesen Bundesländern im Einzelfall dennoch Wildschwein-Tierkörper als Ganzes (nicht zerwirkt und noch in der Schwarte) und noch Trichinen-untersuchungspflichtig hierher verbracht werden, sollten diese Stücke unbedingt bereits vor Ort ASP-beprobt und -untersucht worden sein und die noch anfallenden Nebenprodukte hier ordnungsgemäß beseitigt werden.

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